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BÜRGERGEMEINSCHAFT BACHEM 1977 E. V.
Vereinssatzung
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgergemeinschaft Bachem 1977 e.
V.“
Der Verein wurde am
20.09.1977 gegründet und in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Andernach unter der Nr. 898 eingetragen. Die
Eintragung wird seit 04.07.2006 beim Amtsgericht Koblenz im
Vereinsregister Nr. 10898 geführt. Der Sitz ist die Stadt Bad
Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Bachem.
§ 2 – Zweck des
Vereins
Die Bürger von Bachem
und Umgebung sind aufgerufen, Mitglied oder Förderer der
Bürgergemeinschaft zu werden. Die Bürgergemeinschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der
jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist unter anderem die Förderung
·
von Kunst und Kultur,
·
des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
·
der Jugend- und Altenhilfe,
·
der Betreuung hilfsbedürftiger Personen im Stadtteil Bachem,
·
der Kontaktpflege zu anderen Vereinen und Organisationen in
Deutschland,
welche die gleichen Zwecke verfolgen.
Die zuvor aufgeführten Ziele des Vereins werden wie folgt
verwirklicht:
Förderung von Kunst
und Kultur –
Der Verein betreibt
im historischen Backhaus ein Winzermuseum. Sinn dieses Museums
ist es, die Geschichte des Weinbaues im Stadtteil Bachem und der
Region anhand von alten Darstellungen und Sammlungen sowie
Werkzeugen usw. zu erhalten. Der Verein sammelt Mundartgedichte
und Geschichten, Fotografien sowie Bilder aus dem Stadtteil,
ebenso alles, was der Dokumentation der über tausendjährigen
Geschichte des Weindorfes Bachem dient.
Die Brauchtumspflege wird gefördert, besonders durch die
Durchführung und Gestaltung des „Martinsfestes“ für die
Schuljugend in Zusammenarbeit mit den Schulen und dem
Junggesellenverein, sowie die Mitwirkung bei den historischen
Kirmesfesten am „Anna-Tag“ und am „Leonardus-Tag“. Weiterhin
beteiligt sich die Bürgergemeinschaft beim Karnevalszug und der
Gestaltung des Weinfestes.
Förderung des
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes –
Der Verein führt jedes Frühjahr eine Reinigung der Bachemer Flur
und des Bachemer Baches durch. Der Verein hat auf dem
„Karlskopf“ eine Schutzhütte und einen Kinderspielplatz
errichtet, die für die Jugend und die gesamte Bevölkerung, auch
nach Übereignung an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, zur
Verfügung stehen. Im Stadtteil Bachem befinden sich außer vielen
Fachwerkhäusern, drei historische Gebäude:
·
die
St. Annakapelle aus dem 13. Jahrhundert
·
die
St. Leonarduskapelle von 1585
·
das
alte Backhaus genannt „Backes“ von 1650
Der Verein beteiligt sich materiell und ideell an der Erhaltung
dieser historischen Bausubstanz.
Förderung der Jugend-
und Altenhilfe –
Einmal jährlich wird
eine Seniorenfeier für alle Einwohner über 70 Jahre organisiert
und gestaltet. Weitere Aktionen werden nach Bedarf geplant und
durchgeführt. Die Jugendhilfe wird durch gezielte
Einzelmaßnahmen im Benehmen mit der Stadtverwaltung und den
Kirchen durchgeführt.
Der Verein ist
selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Satzung anerkennt. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach
schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Die Beendigung der
Mitgliedschaft muss ebenfalls durch schriftliche Kündigung beim
Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn die Mitgliederpflichten verletzt werden oder eine
Schädigung der satzungsmäßigen Zwecke erkannt wird. Mit dem
Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der
Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die
Eintreibung eventuell rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt
vorbehalten.
Mitglieder, die sich
um den Verein besondere Verdienste erworben haben, sowie
ehemalige Vorsitzende können auf Vorschlag von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden
ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 – Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind
berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch
zu nehmen und alle Vorteile aus der Mitgliedschaft zu genießen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an,
wählbar für den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Ein Mitglied kann nicht von einer
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, jedoch wird auf § 3
verwiesen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in
seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen, ihm alle
sachlichen Auskünfte zu geben und die Mitgliedsbeiträge bis zum
Ende eines jeden Jahres zu zahlen. Ein Wohnungswechsel oder eine
Konto-Änderung ist dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Der
jährliche Mitgliedsbeitrag wird bei Bedarf von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 – Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
·
die
Mitgliederversammlung
und
·
der
Vorstand
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und
findet jährlich einmal, im ersten Quartal des Jahres,
statt. Die Angelegenheiten des Vorstandes werden, soweit sie
nicht von diesem zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung geordnet.
Die Einberufung einer
Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher, durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler,
das ist zurzeit die „Stadtzeitung“. Mitglieder, die diese
Zeitungen aufgrund ihres Wohnsitzes nicht erhalten, müssen
schriftlich eingeladen werden. Die Einladung kann bei Bedarf
auch persönlich erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist
ebenfalls einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der
Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Zu
außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist ausschließlich
schriftlich einzuladen. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied der Bürgergemeinschaft ab dem 16. Lebensjahr eine
Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses muss
vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden unterschrieben
werden.
Der Vorstand besteht
aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der
·
1. Vorsitzenden
·
2. Vorsitzenden
·
Geschäftsführer/in
·
stellvertretenden Geschäftsführer/in
·
Finanzverwalter/in
·
stellvertretenden Finanzverwalter/in
·
Protokollführer/in
·
Pressereferent/in
Es können
jeweils zwei verschiedene Aufgaben durch eine Person
wahrgenommen werden. (Ausnahme: 1. bzw. 2.
Vorsitzende/r).
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende.
Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein
wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig. Der Gesamtvorstand besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand und bis zu 4 Beisitzern/innen.
Die Kasse des Vereins
wird jedes Jahr von zwei Kassenprüfern/innen geprüft. Der 1.
Vorsitzende ist berechtigt, bei den Kassenprüfungen anwesend zu
sein. Die beiden Kassenprüfer/innen und ein Vertreter/in werden
mit dem Vorstand gewählt, sind jedoch keine Vorstandsmitglieder.
Für die jährliche Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung
mindestens folgende Punkte enthalten:
·
Vortrag und Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung
·
Bericht der Geschäftsführung
·
Bericht des Finanzverwalters
·
Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Vorstandes
·
Beschlussfassung über eingegangene Anträge
Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine
Woche vor dem MV-Termin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
·
Neuwahlen
·
Verschiedenes
§ 6 – Wahlen
Damit immer ein funktionsfähiger Vorstand vorhanden ist, wird
der Gesamtvorstand wie folgt gewählt:
In den Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl am Ende:
·
1. Vorsitzender/de
·
2. stellvertretender/de Geschäftsführer/in
·
Finanzverwalter/in
·
Protokollführer/in
·
2
Beisitzer/innen
·
2
Kassenprüfer/innen und ein/eine Stellvertreter/in für 2
Jahre
In den Jahren mit einer geraden Jahreszahl am Ende:
·
2. Vorsitzender/de
·
Geschäftsführer/in
·
stellvertretender/de Finanzverwalter/in
·
2
Beisitzer/innen
·
Pressereferent/in
Bei Ergänzungswahlen durch vorzeitiges Ausscheiden etc. wird der
Gewählte für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds gewählt.
§ 7 – Aufgaben des
Vorstandes
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter
seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Die Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden nach Bedarf
rechtzeitig einzuberufen. Eine Sitzung ist außerdem unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter
Angabe der Beratungspunkte dieses beim 1. Vorsitzenden
beantragt.
Die Einladung erfolgt in der Regel eine Woche vor der Sitzung.
In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Die
Einladung kann dann durch den Vorsitzenden oder die
Geschäftsführung schriftlich oder mündlich (Telefon/Fax oder
e-mail) geschehen. Eine Tagesordnung muss nicht bekannt gegeben
werden.
Vorstandsmitglieder, die an der Sitzungsteilnahme verhindert
sind, haben dies dem 1. Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
Alle Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnahme von
Beratern kann vom Vorsitzenden zugelassen werden. Diese Personen
haben jedoch kein Stimmrecht.
Für Beschlüsse des
Vorstandes, deren Geheimhaltung erforderlich ist, besteht
Schweigepflicht. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die
Sitzungen. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
Über jede
Sitzung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste
anzufertigen. Sitzungsprotokolle sind vom 1. Vorsitzenden und
vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines
jeden Jahres.
Die Mittel des
Vereins sind zeitnah, sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes,
den die Mitgliederversammlung beschließt. Außerplanmäßige
Ausgaben können vom geschäftsführenden Vorstand, hier vom 1.
oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Geschäftsführer oder
der Finanzverwalterin, getätigt werden.
§ 8 –
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Änderungen der
Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
(2/3) der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser Versammlung müssen
mindestens zwei Drittel (2/3) aller Mitglieder anwesend sein.
Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln
(2/3) der anwesenden Mitglieder.
Im Falle einer Beschlussunfähigkeit entscheidet nach einer
nochmaligen Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder eine einfache Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Stadtteil Bachem verwenden darf. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 – Inkrafttreten
der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Bachem, den 11. März 2011
Erwin Schumacher Ditmar Simon
1. Vorsitzender
Protokollführer
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